Im Agrarpolitik-Dschungel den Überblick behalten – GAP, NAU/BAU und ANDI

EFL-Schülerinnen und Schüler im „Grünen Zentrum“ Vechta – Manfred Schulte informiert über Auswirkungen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU – Agrarreform ab 2015 – Anbauplanung zum Herbst 2014 vorbereiten! – Rege Diskussion 

Am Donnerstag (27.03.14) vergangener Woche hatte Manfred Schulte, Leiter der Außenstelle der Landwirtschaftskammer Vechta, die Einjährige Fachschule Agrarwirtschaft (EFL) ins „Grüne Zentrum“, dem Sitz der Landwirtschaftskammer, des Kreislandvolkverbandes, der Ringgemeinschaft Vechta, Naturdungverwertung und Regionale Umweltbildung Agrar (RUBA) eingeladen.

 

Die Schülerinnen und Schüler und Politiklehrer Detlef Breuer waren der Einladung gerne gefolgt, den im Dschungel der Änderungen und Neuerungen den Überblick zu behalten, ist nur sehr schwer möglich. Und dies war das Thema des Vortrages von Manfred Schulte. Die EFL-Schülerinnen und Schüler hatten die GAP-Reform bereits im vergangenen Schulhalbjahr im Politikunterricht behandelt. Doch die konkrete Umsetzung der einzelnen Maßnahmen in deutsches Rechts steht erst seit kurzem. Und so entwickelte sich sehr schnell eine rege Diskussion auf hohem Niveau. Für die Schülerinnen und Schüler war es ein sehr informativer Vormittag, der sie mit reichlich neuem Wissen wieder auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe entließ.

 

Herr Schulte berichtete, dass EU-Agrarkommissar Dacian Ciolos bereits am 12.10.2011 die Legislativvorschläge für die Direktzahlungen und die EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2013 in Brüssel offiziell vorgestellt habe. Daraus wurden die heutigen Ziele der zukünftigen GAP abgeleitet, die eine rentable Nahrungsmittelerzeugung, eine nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie eine ausgewogene räumliche Entwicklung sind.

 

Schon in der Anbauplanung zum Herbst 2014 müssen wichtige Regelungen bezüglich des Greenings berücksichtigt werden. Mit der Vorlage der delegierten Rechtsakte durch die europäische Kommission werden nun einige Details bezüglich der Neugestaltung der Stützungszahlungen konkretisiert, vor allem in Bezug auf die Ökologisierungsprämie. Diese Rechtsakte müssen sich nun noch vor dem Rat und dem europäischen Parlament bewähren.

 

Nachfolgend stellte Herr Schulte von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die wesentlichen Neuerungen der bevorstehenden Agrarreform in Verbindung mit den Detailregelungen aus den delegierten Rechtsakten vor:

 

  • Ca. 60 % der Direktzahlungen werden zukünftig als sog. Basisprämie ausbezahlt und in Niedersachsen einen Wert von rund 190 €/ Zahlungsanspruch im Jahr 2015 aufweisen. Damit wird die bisherige Betriebsprämienregelung abgelöst.
  • Knapp ein Drittel des Direktzahlungsbudgets wird als Ökologisierungskomponente (Greening) gezahlt (2015: 87 €/ ha). Dabei gelten ökologisch wirtschaftende Betriebe per se als „gegreent“.

Folgende drei Kriterien müssen für das Greening erfüllt werden:

  • Erhalt des bestehenden Dauergrünlands
  • Anbaudiversifizierung
  • Vorhalten von 5% der betrieblichen Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche

Werden diese Kriterien nicht vollständig eingehalten, erfolgt zunächst eine Kürzung der Greeningprämie, ab 2017 greift zusätzlich ein Sanktionskatalog, sodass sich dann auch Kürzungen bei der Basisprämie ergeben.

  • Dauergrünland: Das Dauergrünland ist auf regionaler (auf Ebene der Bundesländer) Ebene zu erhalten. Das Referenzverhältnis Dauergrünland darf wie bisher um nicht mehr als 5 % abnehmen (Referenzjahr 2012). Parallel gelten die bisherigen CC-Vorschriften 2015 und 2016 weiter, sodass auch in Niedersachsen auch weiterhin das bekannte Umbruchverbot gilt. Von Seiten der EU müssen die Mitgliedsstaaten ein einzelbetriebliches Umwandlungs- und Pflugverbot in umweltsensiblen Gebieten (FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet) festlegen. Die Bundesrepublik Deutschland wird voraussichtlich davon in der Gestalt Gebrauch  machen, als dass in den Natura 2000-Gebiete dieses Umwandlungs- und Pflugverbot gilt.

 

  • Anbaudiversifizierung:
    • Zwischen 10 und 30 ha Ackerfläche müssen mind. zwei Kulturen angebaut werden, wobei die erste Kultur nicht mehr als 75% der Ackerfläche einnehmen darf.
    • Bei mehr als 30 ha Ackerfläche müssen mind. drei Kulturen angebaut werden, wobei auch hier die erste Kultur nicht mehr 75% der Ackerfläche bedecken darf und die erste und zweite Kultur auf nicht mehr als 95% der Ackerfläche angebaut werden dürfen.
    • Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen wird jeder Hektar der gesamten Anbaufläche nur einmal jährlich berücksichtigt. Auf Mischkulturflächen wird jede Kultur gesondert angerechnet, wenn sie mindestens 25% dieser Fläche einnimmt. Hier gilt es zu beachten, dass Flächen, auf denen eine zweite Kultur in die angebaute Hauptkultur untergesät wird, als nur mit der Hauptkultur bebaute Flächen angesehen wird.

 

Ökologische Vorrangfläche:

  • Bei Betrieben mit mehr als 15 ha Ackerfläche sind 5% dieser Fläche als ökologische Vorrangfläche anzulegen.
  • Als ökologische Vorrangfläche gelten:
    • Brachliegende Flächen
    • Landschaftselemente (müssen den Betriebsinhabern zur Verfügung stehen (Nutzungsberechtigung)):
      • Hecken oder Gehölzstreifen: ab einer Länge von 10 Metern
      • Einzelbaum: freistehende Bäume, die als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des BNatSchG geschützt sind
      • Baumreihe: die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen
      • Feldgehölze: mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern
      • Feuchtgebiete: mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern
    • Niederwald/ Kurzumtrieb
    • Aufforstungsflächen
    • Zwischenfruchtanbau, Gründe >Stickstoffbindende Pflanzen: Mitgliedsstaaten erstellen eine Liste mit Kulturpflanzen, die angebaut werden dürfen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein.
  • Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften für die zur Pflege und Ernte der Kulturen erforderlichen Anbaumethoden erlassen. Durch die delegierten Rechtsakte wir noch nicht geregelt, ob Dünge- und/ oder Pflanzenschutzmittel auf die ökologischen Vorrangflächen ausgebracht werden dürfen.
  • Flächen, die zur Erfüllung der ökologischen Vorrangfläche mehr als 5 Jahre brachliegen, sollen weiterhin den Ackerlandstatus behalten und nicht unter die Dauergrünlanddefinition fallen.

 

  • Auflagen zur Anbaudiversifizierung und ökologische Vorrangfläche müssen nicht erbracht werden, wenn
    • Gras, Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75% der Ackerlands ausmachen (gilt auch, wenn mehr als 75% der beihilfefähigen Fläche Dauergrünland und/ oder Ackergras ist), sofern das weitere Ackerland nicht mehr als 30 ha beträgt.

 

  • Junglandwirte, im ersten Antragsjahr jünger als 40 Jahre, sollen in den ersten 5 Jahren nach der erstmaligen Betriebsübernahme eine zusätzliche Prämie in Höhe von 44 €/ ha für die ersten 90 ha erhalten. Dabei unterstützen die Bundesländer die Vorlage von geeigneten Qualifikationsmaßnahmen (bspw. Gesellenbrief).

 

  • Umverteilungsprämie: Bereits mit dem diesjährigen Flächenantrag 2014 werden die ersten 46 ha der landwirtschaftliche Betriebe zusätzlich gefördert. Für die ersten 30 ha werden 50 €/ ha gezahlt, für die nächsten 16 ha noch 30 €/ ha.

 

  • Kleinerzeugerregelung: Wer sich der Regelung zum Kleinerzeuger anschließt, für den gelten die CrossCompliance-Verpflichtungen und die Greeningauflagen nicht. Diese Regelung sieht eine Antragsfläche von mind. 1 ha und einer max. Auszahlungshöhe von 1.250 € pro Betrieb vor.

 

  • Neue Zahlungsansprüche und aktiver Landwirt: Mit dem Antragsjahr 2015 werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Diese werden allen Betriebsinhabern zugemessen, die 2015 einen Prämienantrag stellen und auch in 2013 dazu berechtigt waren, sowie in einigen Sonderfällen. Gleichzeitig muss das Kriterium des aktiven Landwirts erfüllt sein. Aktiver Landwirt ist derjenige, dessen Unternehmenskategorie nicht auf der Negativliste auftaucht (Immobiliendienstleister, Sportstätten etc.). Allerdings kann man diese Liste wieder verlassen und dennoch als aktiver Landwirt gelten, wenn:
    • die jährlichen Direktzahlungen mind. 5% der Gesamteinkünfte (Umsatz) aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit ausmachen.
    • die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist. Die Mitgliedsstaaten können anhand eigens entwickelter Kriterien nachweisen, ab wann eine landwirtschaftliche Tätigkeit eben nicht als unwesentlich gilt. Der delegierte Rechtsakt sieht vor, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit mind. ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten verfügbaren Steuerjahr ausmachen sollte.
    • der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

 

Den Mitgliedsstaaten wird viel Spielraum für die Umsetzung der Agrarreform gewährt. Eine endgültige Beantwortung aller brennenden Fragen wird deshalb erst mit dem Erlass der bundesdeutschen Gesetze ermöglicht.

 

Außerdem informierte Herr Schulte die EFL-Schülerinnen und Schüler über die neuen Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen und Bremen:

 

Das Antragsverfahren zu dem neuen Agrarumweltprogramm für Niedersachsen und Bremen beginnt am 02.04.2014. Die Maßnahmenpalette umfasst 37 Fördermaßnahmen.

 

Anträge können bis spätestens 15.05.2014 bei den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden. Der Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2014 ist jeweils Bestandteil des AUM-Antrages.

 

Die in 2014 neu angebotenen Agrarumweltmaßnahmen stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Union. Die Antragstellung und Bewilligung kann deshalb zunächst nur unter Vorbehalt erfolgen.

 

Die zu fördernden Flächen müssen in Niedersachsen oder im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen.

 

Anträge können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen stellen unabhängig von ihrer Rechtsform, deren zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche sich in Niedersachsen oder Bremen befindet. Der Betriebssitz kann auch in anderen Bundesländern liegen.

 

Die Maßnahme BV2 (Gülleausbringung) kann nur von Betrieben mit Betriebssitz und Tierhaltung in Niedersachsen oder Bremen beantragt werden

 

Die Antragsteller gehen in dem Programm mindestens 5-jährige, freiwillige Verpflichtungen ein. Um die Förderung zu erhalten, muss ein Mindestförderbetrag von 250 € je Fördermaßnahme überschritten werden.

 

Der Verpflichtungszeitraum beginnt bei den Maßnahmen mit der Herbstbestellung im Antragsjahr 2014 (AL2, AL3, NG1, NG2, NG3, NG4), bei allen anderen Maßnahmen am 1. Januar 2015.

 

Der Antrag auf die AUM-Förderung ist in den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

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