EILMELDUNG: Einjährige Ausbildungsverträge in der Landwirtschaft nicht mehr zugelassen

Abschluss und Eintragung von Ausbildungsverträgen bei der Landwirtschaftskammer

 

Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 3.3 – Aus- und Fortbildung, Landjugend, Herr Richard Didam als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft am Montag, den 11. Januar 2016 informiert, sind ab sofort nur noch zwei- bzw. dreijährige Ausbildungsverträge auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zulässig.

 

In der Landwirtschaft war es bisher üblich, die gesamte Ausbildung auf mehrere Betriebe aufzuteilen, um den Auszubildenden einen möglichst großen Einblick in verschiedene Betriebsstrukturen und Wirtschaftsweisen zu gewähren und ihnen damit eine optimale Vorbereitung auf das spätere Berufsleben zu ermöglichen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden Jahresverträge zwischen den Vertragspartnern geschlossen, die zu Beginn der jeweiligen Ausbildungszeit bei der Landwirtschaftskammer zur Eintragung vorgelegt werden mussten. Dieses Verfahren ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr zugelassen. Mit sofortiger Wirkung müssen alle Ausbildungsverträge über die gesamte Ausbildungszeit geschlossen werden.

 

Die Begründung von Ausbildungsverhältnissen wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach hat der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist. Aus dieser Bestimmung sowie den einschlägigen Rechtskommentierungen ergibt sich, dass Ausbildungsverträge zwingend mit einem einzigen Betrieb für die gesamte Ausbildungszeit geschlossen werden müssen und nicht auf mehrere Ausbildungsverhältnisse in unterschiedlichen Betrieben aufgeteilt werden dürfen.

 

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft hat alle Verträge in einem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu registrieren. Dabei dürfen Ausbildungsverträge allerdings nur eingetragen werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen gemäß dem BBiG und der Ausbildungsordnung gegeben sind.

 

Das bisherige Verfahren mit mehreren nacheinander geschalteten Jahresverträgen war ein pragmatischer Weg, die von der Ausbildungspraxis gewünschte Ausbildungsbreite in sich zunehmend spezialisierenden Betrieben zu ermöglichen. Es ist nach der aktuellen Rechtsauffassung allerdings ab sofort nicht mehr zugelassen.

 

Wie müssen Ausbildungsverträge künftig abgeschlossen werden?

 

Der Ausbildungsvertrag für den Auszubildenden ist ab sofort über die gesamte Dauer der Ausbildung (3 Jahre bzw. bei Anrechnung oder Verkürzung 2 Jahre) mit einem einzigen, für die Ausbildung anerkannten Betrieb (Ausbildender) abzuschließen. Dieser ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.

 

Die rechtliche Vorgabe der Ausbildungsverordnung, die erforderliche Breite der Ausbildung (jeweils mindestens zwei Betriebszweige in der Pflanzenproduktion und der Tierproduktion, davon einer mit Fortpflanzung) zu gewährleisten, dürfte aufgrund der vorhandenen Betriebsstruktur in einem größeren Teil der Ausbildungsbetriebe grundsätzlich umzusetzen sein. Diese Ausbildungsverträge können, da die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans erfüllt sind, ohne weitere Vorbehalte eingetragen werden.

 

Ausbildung im Verbund

 

Sollten aufgrund fehlender Betriebszweige nicht sämtliche Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb umgesetzt werden können, können zur Schließung der inhaltlichen Lücken ggf. weitere anerkannte Ausbildungsbetriebe als Verbundpartner hinzugezogen werden (Verbundausbildung). Dazu ist, mit Hilfe eines Mustervordrucks der Landwirtschaftskammer, ein Verbundvertrag zwischen den beteiligten Betrieben abzuschließen. Der ausgefüllte Verbundvertrag ergänzt den eigentlichen Ausbildungsvertrag und ist bei der Vertragseinreichung mit vorzulegen.

 

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes liegt grundsätzlich bei dem Ausbildungsbetrieb, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde („Stammbetrieb“, „Leitbetrieb“).

 

Vertragsaufhebung

 

Sollte eine Verbundausbildung nicht möglich oder von den Vertragspartnern nicht gewünscht sein, kann die Ausbildung ggf. in einem anderen anerkannten Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden. In derartigen Fällen ist der Ausbildungsvertrag von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen (z.B. mithilfe eines hierfür vorgesehenen Mustervordrucks der Landwirtschaftskammer) aufzuheben. Bei minderjährigen Auszubildenden ist für die Gültigkeit der Vertragsaufhebung – ebenso wie schon beim Ausbildungsvertrag – die Unterschrift aller Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

Die Vertragsaufhebung ist der Kammer umgehend, spätestens bei der Vorlage des Folgevertrags anzuzeigen. Der Vertrag mit einem neuen Ausbildungsbetrieb (Anschlussbetrieb) ist wiederum bis zum vorgesehenen Ende der erforderlichen Gesamtausbildungszeit abzuschließen, so dass bei Betriebswechsel die verbleibende Ausbildungszeit für den Auszubildenden vertraglich abgesichert ist. Die Vertragsaufhebung wird durch die Landwirtschaftskammer registriert. Erst danach kann der Anschlussvertrag mit einem neuen Betrieb eingetragen werden.

 

Rückgabe des Vertrages nach Eintragung

 

Mit der Rücksendung des registrierten Ausbildungsvertrages erhalten die Vertragspartner künftig einen vereinfachten Bescheid (Formblatt zum Ankreuzen), aus dem hervorgeht, inwieweit durch den vorgelegten Vertrag die rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsverordnung erfüllt werden können bzw. welche Bedingungen ggf. noch zu erfüllen sind. In diesem Bescheid werden ggf. notwendige Vertragsanpassungen (z.B. durch ergänzende Vorlage eines Verbundvertrags oder rechtzeitige Einreichung eines Folgevertrages nach Aufhebung des Vorvertrages) eingefordert.

 

Spätestens mit Beginn des letzten Ausbildungsjahres muss – im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung – der Nachweis der erforderlichen Betriebszweige gemäß den o.g. Vorgaben der Ausbildungsverordnung abschließend geführt sein.

 

Falls Auszubildende oder Betriebsleiter Fragen zu den Neuerungen haben, so wenden Sie sich bitte an den für Vechta zuständigen Ausbildungsberater, wo Sie nähere Informationen erhalten können

 

Egbert Kruse
Aus-, Fort- und Weiterbildung, Landwirt/in

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bezirksstelle Oldenburg-Süd
49661 Cloppenburg
Löninger Str. 68

Tel.: 04471/948332
Fax: 04471/948319

E-Mail: egbert.kruse@lwk-niedersachsen.de
Web: www.lwk-niedersachsen.de

 

Zu Fragen rund um die Berufsausbildung sehen Sie bitte auch unter http://www.talente-gesucht.de nach.

Durch die fortgesetzte Nutzung dieser Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. weitere Informationen

Die Cookie-Einstellung dieser Website sind auf "Cookies erlauben" gesetzt, um Ihnen bestmögliches Browsen zu ermöglichen. Wenn Sie weiterhin auf dieser Seite bleiben ohne ihre Cookie-Einstellungen zu ändern, oder unten auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie diesem zu.

Schließen