Die Ausbildung zur Friseurin/zum Friseur gliedert sich in zwei Bereiche, die während der drei Ausbildungsjahre zusammenarbeiten:
- die 3-jährige Ausbildung im Friseurbetrieb
- der Besuch der Berufsbildenden Schule
In der berufsbildenden Schule besuchen Sie das kooperative Berufsgrundbildungsjahr und die Fachstufen I und II.
| Art der Schule | Zwei Unterrichtstage pro Woche mit 8 - 9 Unterrichtsstunden pro Tag in dem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr und je ein Unterrichtstag in den zwei Fachstufen. |
| Ziel der Schulform | Vermittlung der fachtheoretischen Grundlagen für den Friseurberuf |
| Aufnahmevoraussetzungen | Neunjähriger Schulbesuch an einer allgemeinbildenden Schule |
| Kosten | Schulbücher
Für die Schulwege erhalten die Schülerinnen und Schüler keine Fahrtkostenerstattung |
Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Körperpflege
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Unterrichtsfächer |
Kooperatives Berufsgrund-bildungsjahr |
Fachstufe I Fachstufe II |
| Zahl der Wochenstunden |
Gesamtwochenstunden in der Fachstufen I und der Fachstufe II |
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Deutsch/Kommunikation |
_____9 |
5
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Fremdsprache/Kommunikation |
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Wahlpflichtangebote |
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Politik |
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Sport |
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Religion |
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Fachtheorie mit den Lernfeldern |
Haar- und Kopfhautpflege | Haarschneiden | Farbverändernde Haarbehandlungen | Formverändernde Haarbehandlungen | Kosmetik |
| .9 |
13 | |
| Insgesamt | 18 |
18 |
Schulabschlüsse:
Am Ende der Ausbildungsjahre erhalten Sie den Berufsschulabschluss. Zusammen mit der bestandenen Gesellenprüfung wird je nach Leistung der Sekundarabschluss I oder der erweiterte Sekundarabschluss I erreicht.
Die Gesellenprüfung wird von der Friseurinnung durchgeführt.
Prüfungsanforderungen der Zwischenprüfung und der Gesellenprüfung
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Die Anforderungen für die Zwischenprüfung (die nach etwa 1,5 Jahren der Ausbildung durchgeführt wird) und das Gesellenstück sind durch die neue Ausbildungsordnung erheblich gestiegen. Sämtliche Prüfungen sind handlungsorientiert. Das soll die künftigen Friseurinnen und Friseure zum selbständigen Planen, Durchführen, Kontrollieren sowie zur Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft befähigen. Technologie, Gestaltung, Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde werden im theoretischen Teil geprüft. Alle Bereiche müssen mindestens mit ausreichend abgeschlossen werden. In der Handwerksordnung regeln die §§ 8 und 9 die Durchführung der Zwischen- als auch der Gesellenprüfung: § 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 3 Buchstabe c und d, laufender Nummer 4 Buchstabe d und e, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstabe i sowie laufender Nummer 8 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: Gestalten einer Frisur nach einer vom Prüfling mitzubringenden Vorlage sowie eines Tages-Make-up. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 9 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zehn Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Dabei sind Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung sowie die Planung der Arbeitsabläufe zu berücksichtigen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: Gestalten einer Damenfrisur unter Berücksichtigung der Kopf- und Gesichtsform, der Haarqualität und -quantität einschließlich einer Haarfärbung sowie eines Make-up zu besonderen Anlässen mit dekorativer Gestaltung der Nägel. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 70 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung, Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeitsprüfung beim Prüfungsstück und innerhalb der Kenntnisprüfung in den Prüfungsfächern Technologie sowie Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.Informationen www.friseurhandwerk.deZurück zur Startseite Körperpflege |