Die Ausbildung zur Friseurin/zum Friseur gliedert sich in zwei Bereiche, die während der drei Ausbildungsjahre zusammenarbeiten:

- die 3-jährige Ausbildung im Friseurbetrieb

- der Besuch der Berufsbildenden Schule

In der berufsbildenden Schule besuchen Sie das kooperative Berufsgrundbildungsjahr und die Fachstufen I und II.

 

Art der Schule Zwei Unterrichtstage pro Woche mit 8 - 9 Unterrichtsstunden pro Tag in dem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr und je ein Unterrichtstag in den zwei Fachstufen.
Ziel der Schulform Vermittlung der fachtheoretischen Grundlagen für den Friseurberuf
Aufnahmevoraussetzungen Neunjähriger Schulbesuch an einer allgemeinbildenden Schule
Kosten Schulbücher

Für die Schulwege erhalten die Schülerinnen und Schüler keine Fahrtkostenerstattung

 

Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Körperpflege

  • Unterrichtsfächer

    Kooperatives Berufsgrund-bildungsjahr

    Fachstufe I

    Fachstufe II

      Zahl der Wochenstunden

    Gesamtwochenstunden in der Fachstufen I und der Fachstufe II

    Deutsch/Kommunikation

    _____9

     

    5

     

    Fremdsprache/Kommunikation

    Wahlpflichtangebote

    Politik

    Sport

    Religion

    Fachtheorie

    mit den Lernfeldern

    Haar- und Kopfhautpflege
    Haarschneiden
    Farbverändernde Haarbehandlungen
    Formverändernde Haarbehandlungen
    Kosmetik
      .9

    13

    Insgesamt 18

    18

    Schulabschlüsse:

    Am Ende der Ausbildungsjahre  erhalten Sie den Berufsschulabschluss. Zusammen mit der bestandenen Gesellenprüfung wird je nach Leistung der Sekundarabschluss I oder der erweiterte Sekundarabschluss I erreicht.

    Die Gesellenprüfung wird von der Friseurinnung durchgeführt.

    Prüfungsanforderungen der Zwischenprüfung und der Gesellenprüfung

    Die Anforderungen für die Zwischenprüfung (die nach etwa 1,5 Jahren der Ausbildung durchgeführt wird) und das Gesellenstück sind durch die neue Ausbildungsordnung erheblich gestiegen. Sämtliche Prüfungen sind handlungsorientiert. Das soll die künftigen Friseurinnen und Friseure zum selbständigen Planen, Durchführen, Kontrollieren sowie zur Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft befähigen.

    Technologie, Gestaltung, Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde werden im theoretischen Teil geprüft. Alle Bereiche müssen mindestens mit ausreichend abgeschlossen werden.

    In der Handwerksordnung regeln die §§ 8 und 9 die Durchführung der Zwischen- als auch der Gesellenprüfung:

    § 8 Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 3 Buchstabe c und d, laufender Nummer 4 Buchstabe d und e, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstabe i sowie laufender Nummer 8 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

    1. Ermitteln der Kundenwünsche, Durchführen einer Haar- und Kopfhautbeurteilung sowie Führen eines Beratungsgespräches im Hinblick auf Haarpflegemaßnahmen,
    2. Ausführen eines Damenhaarschnittes,
    3. Formen und Lacken der Nägel sowie Durchführen einer Handmassage,
    4. Schneiden und Fönen einer Herrenfrisur unter Berücksichtigung modischer Tendenzen sowie Durchführen einer Massage der Kopfhaut,
    5. Ausführen einer handgelegten Wasserwelle am Medium und
    6. Wickeln einer Dauerwelle am Medium.

    Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

    Gestalten einer Frisur nach einer vom Prüfling mitzubringenden Vorlage sowie eines Tages-Make-up.

    (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

    1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht,
    2. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
    3. Beurteilen des Haares, der Haut und der Nägel sowie Auswählen von Pflegemethoden und -präparaten,
    4. Werkzeuge und Grundtechniken des Haarschneidens und der Frisurengestaltung,
    5. Gestalten eines Tages-Make-up und Maniküre,
    6. Kundenbetreuung.

    (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

    § 9 Gesellenprüfung

    (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zehn Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

    1. Ausführen eines Herrenhaarschnittes mit verschiedenen Schneidetechniken, insbesondere Übergangsschneiden sowie Gestalten einer Frisur,
    2. Ausführen eines Damenhaarschnittes nach Vorlage,
    3. Ausführen einer Dauerwelle am Damenkopf sowie Gestalten einer Frisur,
    4. Gestalten einer Frisur am Medium unter Berücksichtigung verschiedener Einlegetechniken sowie Einarbeiten von Haarersatz,
    5. Durchführen einer pflegenden kosmetischen Behandlung einschließlich Hautbeurteilung und Gesichtsmassage sowie Aufstellen eines Behandlungsplanes und
    6. Führen eines kundenorientierten Beratungsgespräches zu einer der unter Nummer eins, zwei, drei oder fünf aufgeführten Arbeitsproben.

    Dabei sind Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung sowie die Planung der Arbeitsabläufe zu berücksichtigen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

    Gestalten einer Damenfrisur unter Berücksichtigung der Kopf- und Gesichtsform, der Haarqualität und -quantität einschließlich einer Haarfärbung sowie eines Make-up zu besonderen Anlässen mit dekorativer Gestaltung der Nägel.

    Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 70 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

    (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung, Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

    1. im Prüfungsfach Technologie:
      1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
      2. Haarschneidetechniken nach System,
      3. Verfahren der farbverändernden Haarbehandlungen einschließlich Berechnung von Mischungsverhältnissen,
      4. Dauerwellverfahren und -präparate einschließlich Kostenberechnung,
      5. Hautbeurteilung und Verfahren der pflegenden Kosmetik;
    2. im Prüfungsfach Gestaltung:
      1. Grundsätze der Gestaltung bei Frisuren, farbverändernden Haarbehandlungen und der dekorativen Kosmetik,
      2. Einflüsse von kulturellen und modischen Strömungen,
      3. Frisurengestaltung mit Haarersatz und Schmuck;
    3. im Prüfungsfach Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung:
      1. Regeln und Techniken der Gesprächsführung,
      2. betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel,
      3. Aufstellen von Behandlungsplänen,
      4. Grundlagen der Preisgestaltung;
    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
      1. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

    (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    1. im Prüfungsfach Technologie - 120 Minuten,
    2. im Prüfungsfach Gestaltung - 90 Minuten,
    3. im Prüfungsfach Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung - 90 Minuten,
    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde - 60 Minuten.

    (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

    (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

    (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeitsprüfung beim Prüfungsstück und innerhalb der Kenntnisprüfung in den Prüfungsfächern Technologie sowie Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

    Informationen

    www.friseurhandwerk.de

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